Satzung

Stiftungsurkunde

Hiermit errichten wir die

„Eberhard und Barbara Linke Stiftung".

Aufgabe der Stiftung ist es, das künstlerische Werk von Professor Eberhard Linke dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zweck der Stiftung ist es auch, den künstlerischen Nachwuchs insbesondere im Bereich der Bildhauerkunst zu unterstützen.

Die Stiftung verfolgt außerdem das Ziel, Kunst und Kultur sowie sonstige gemeinnützige Zwecke in Rheinhessen und darüber hinaus zu fördern.

Die Stiftung soll folgende Satzung erhalten:

§ 1


Name, Rechtsform und Sitz


(1) Die Stiftung führt den Namen

„Eberhard und Barbara Linke Stiftung".

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sitz der Stiftung ist Flonheim/Rheinhessen.

§ 2


Zweck der Stiftung


(1) Zweck der Stiftung ist die Erhaltung, die Pflege und die öffentliche Präsentation des künstlerischen Werkes von Professor Eberhard Linke. Zu den Aufgaben der Stiftung gehört außerdem die Förderung von Kunst und Kultur sowie von sonstigen gemeinnützigen Zwecken in Rheinhessen und darüber hinaus.

(2) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch

1. die Erhaltung und Pflege der Skulpturen, Bilder und sonstigen Werke von Professor Eberhard Linke einschließlich ihrer Dokumentation und wissenschaftlichen Erschließung,

Stiftungsurkunde der „Eberhard und Barbara Linke Stiftung"

2. die Präsentation des Werkes von Professor Eberhard Linke in den Räumen und auf den Freiflächen des Anwesens der Stiftung sowie in Museen und im öffentlichen Raum,

3. die Sicherung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Werk von Professor Eberhard Linke,

4. die Durchführung von Bildhauerkursen und sonstigen Veranstaltungen zur Förderung von Künstlerinnen und Künstlern,

5. die Organisation und Unterstützung von künstlerischen, kulturellen und sonstigen Veranstaltungen zur Förderung des Wohls der Allgemeinheit wie zum Beispiel die Durchführung von Konzerten, Lesungen und Vorträgen,

6. Atelierbegegnungen zum Thema „Kunst und Politik",

7. die Zusammenarbeit mit und die Unterstützung von Kunstvereinen und sonstigen Organisationen, die im Bereich von Kunst und Kultur tätig sind oder sonstige gemeinnützige Ziele verfolgen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten.

(3) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4

Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus

1. einem Anfangskapital in Höhe 40.000,00 Euro,

2. dem in der Gemarkung 55237 Flonheim, Blatt 2791 gelegenen Grundstück
mit der Flurnummer 11
und den Flurstücken Nr. 104/1, 104/2 und 105 einschließlich der hierauf errichteten Gebäude und des dazu gehörenden Gartens, Stiftungsurkunde der

„Eberhard und Barbara Linke Stiftung"


3. den in der Anlage aufgeführten Werken von Professor Eberhard Linke einschließlich der damit
verbundenen Nutzungs- und Verwertungsrechte, sowie

4. sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.

(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für den Verkauf von einzelnen Werken der Stiftung, soweit es sich um Vervielfältigungsstücke oder um Werke handelt, die im Rahmen einer Gesamtbewertung ohne Beeinträchtigung des Stiftungszwecks aus der Sammlung herausgelöst werden können. Satz 2 gilt nicht für das Anwesen der Stiftung in 55237 Flonheim sowie für diejenigen Werke, die in der Anlage von der Stifterin und dem Stifter ausdrücklich als unveräußerlich benannt sind. Die Veräußerung von einzelnen Werken der Stiftung ist zu Lebzeiten der Stifterin und des Stifters nur mit deren Zustimmung zulässig.

(3) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich zu verwalten.

§ 5

Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

1. den Erträgen des Stiftungsvermögens,

2. Erlösen, die aus der Verwertung der Nutzungsrechte an den der Stiftung übertragenen Werken von Professor Eberhard Linke einschließlich der Vervielfältigungs-, Ausstellungs- und Wiedergaberechte erzielt werden, sowie

3. sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dient.

§ 6

Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

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(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.

(3) Die Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats können nicht gleichzeitig dem anderen Organ der Stiftung angehören.

§ 7
 

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus Professor Eberhard Linke als geborenem Mitglied und bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren berufen werden. Der Vorstand muss mindestens aus drei Mitgliedern bestehen. Professor Eberhard Linke gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an, soweit er nicht vorzeitig auf eigenen Wunsch aus dem Vorstand ausscheidet. Zwei der zu berufenden Mitglieder des Vorstands werden von Professor Eberhard Linke und das/die weitere(n) Mitglied(er) vom Stiftungsrat berufen. Eine Wiederbestellung der zu berufenden Mitglieder des Vorstands ist zulässig. Macht Professor Eberhard Linke von der Befugnis zur Berufung von Mitgliedern des Vorstands unverzüglich nach Ablauf der Amtszeit keinen Gebrauch, geht das Recht der unverzüglichen Berufung dieser Mitglieder für diese Amtszeit auf den Stiftungsrat über. Im Falle des Ausscheidens von Professor Eberhard Linke aus dem Vorstand beruft der Stiftungsrat ein weiteres Mitglied des Vorstands, sofern Prof. Linke nicht von seinem Recht nach Absatz 7
unmittelbar vor seinem Ausscheiden Gebrauch macht. Bis zur Neuberufung des Vorstands bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(2) Scheidet eines der zu berufenden Mitglieder des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so beruft die zur Berufung berechtigte Person oder Stelle unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

(3) Vorsitzender des Vorstands ist Professor Eberhard Linke. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Scheidet Professor Eberhard Linke aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Vorstandsvorsitzende Professor Eberhard Linke ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, d.h. er ist als Mitglied des Vorstandes berechtigt, Rechtsgeschäfte für die Eberhard und Barbara Linke Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sofern nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Vorstands mit einfacher Mehrheit gefasst. Zu Lebzeiten von Professor Eberhard Linke bedürfen Beschlüsse des Vorstands seiner Zustimmung. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

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(5) Der Vorstand ist durch die/den Vorsitzende(n) oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuladen. Einladungen können auch elektronisch erfolgen.

(6) Über die Sitzungen des Vorstands und über die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu erstellen, die von der/dem Vorsitzenden des Vorstands oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zu unterzeichnen ist.

(7) Scheidet Professor Eberhard Linke aus dem Vorstand aus, kann er als Nachfolgerin oder als Nachfolger eine Person berufen, die dem Vorstand als geborenes Mitglied angehören soll. Für diese Person gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 8

Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1. die Vorlage des Wirtschaftsplans der Stiftung,
2. die Erstellung der Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht,
3. die Erstattung eines Berichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke,
4. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des
Stiftungsvermögens und die ihm nicht
zuwachsenden Zuwendungen,
5. die Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen und Zustiftungen, sowie
6. mit Zustimmung der Stifterin und des Stifters die Billigung eines Beschlusses des Stiftungsrates über die Änderung der Satzung mit einer 2/3-Mehrheit.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch seine Vertreterin oder seinen Vertreter und ein weiteres Mitglied des Vorstands. Der Vorstandsvorsitzende Professor Eberhard Linke ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, d.h. er ist als Mitglied des Vorstandes berechtigt, Rechtsgeschäfte für die Eberhard und Barbara Linke Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer berufen, sowie sonstige Beschäftigungsverhältnisse begründen.

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§ 9

Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat sollen bis zu 14 Mitglieder angehören, die für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren berufen werden. Von folgenden Institutionen und Stellen wird je ein Mitglied mit Zustimmung von Professor Eberhard Linke in den Stiftungsrat entsandt:

1. der Landrätin oder dem Landrat des Landkreises Alzey-Worms
2. der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister von Flonheim
3. das für die Kultur zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz
4. dem Südwestrundfunk
5. dem Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Rheinland-Pfalz
6. der Hochschule Mainz
7. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
8. der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen

(2) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, benennt die zur Berufung berechtigte Institution oder Stelle unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(4) Der Stiftungsrat ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter mindestens einmal jährlich bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Einladungen können auch elektronisch erfolgen.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 10

Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung.

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(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehört insbesondere

1. die Beschlussfassung über die Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht,
2. die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
3. die Entlastung des Vorstands, sowie
4. mit Zustimmung von Professor Eberhard Linke die Berufung weiterer Mitglieder des Stiftungsrates,
5. mit Zustimmung von Professor Eberhard Linke die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates.

§ 11
 

Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 12

Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


Die Stifter

Eberhard und Barbara Linke

Saulheim, den 15.11.2009

Diese am 15.11.2009 beschlossene Satzung wurde im Jahr 2012 in § 7 geändert. Die Änderungen wurden am 31.1.2012 von der Aufsichts und Dienstleistungsdirektion Trier anerkannt.
Im Jahr 2013 wurde die Satzung in § 3.2, § 4.2, § 5.3, § 7, § 9 und § 12 geändert. Diese Satzungsänderungen sind vom Finanzamts Bingen-Alzey am 31.7.2014 und von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier am 23.8.2014 anerkannt worden.
Im Jahr 2016 wurde die Satzung in § 7 und 9 geändert und von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier am 24.1.2017 anerkannt.
Die hier vorliegende Fassung enthält alle bisherigen Änderungen.
Januar 2017